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Ein Eingliederungszuschuss kann gezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, den Sie einstellen möchten, zu Beginn der Beschäftigung noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann. Zum Beispiel, weil die Person noch nicht über die notwendigen beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, die für die Arbeit gebraucht werden und deshalb die Einarbeitungszeit länger dauert als üblich. Eine betriebsübliche Einarbeitung kann jedoch nicht gefördert werden.
Die Förderhöhe und die Dauer der Förderung hängen vom Einzelfall ab. Die Regelförderung ist auf maximal 12 Monate und 50 Prozent des Arbeitsentgelts begrenzt. Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel ältere oder behinderte Menschen) ist eine längere oder höhere Förderung möglich.
Der Eingliederungszuschuss wird monatlich nachträglich als Zuschuss zu den Lohnkosten gezahlt. Dabei wird in der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in pauschalierter Form berücksichtigt.
Der Eingliederungszuschuss wird nur dann gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Person notwendig ist. Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss haben Sie nicht.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Eine Förderung ist auch dann nicht möglich, wenn Sie jemanden einstellen möchten, der in den letzten 4 Jahren mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt war.
Synonyme: Arbeitsaufnahmeförderung, Arbeitsentgeltzuschuss, Arbeitszuschuss, EGZ, Eingliederung, Eingliederungsförderung, Eingliederungszuschuss, Förderung, Förderung der Arbeitsaufnahme, Geldzuschuss, langzeitarbeitslos, Lohnkostenzuschuss, Lohnzuschuss, Wiedereingliederung
Lebenslagen: Arbeitsplatz- und Ausbildungsförderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
Damit die Voraussetzungen geprüft werden können, werden einige Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem zukünftigen Beschäftigungsverhältnis benötigt. Diese Informationen können Sie online übermitteln.
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