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Informationen

zur Leistung

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung; Beantragung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wohnen
  • Finanzen
  • Haushaltsführung
  • Freizeitgestaltung
  • Förderung privater Kontakte und Hobbies
  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
  • Mobilität
  • Elternschaft
  • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
  • Unterstützung in der Kindertagesstätte
  • Hilfsmittel
  • Förderung der Verständigung
  • Arbeit

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.

Synonyme: Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, Assistenzleistungen, Begleitung im Krankenhaus, Behindertenhilfe, Behinderung, Beruf, Besondere Wohnform, Besuch Hochschule, Besuchsbeihilfen, Besuchshilfen, Budget für Arbeit, Eingliederungshilfe, Elternassistenz, Fahrdienst, Förderung der Verständigung, Frühförderung, Frühförderung und Früherkennung, heilpädagogische Leistungen, Heim, Hilfsmittel, Hochschule, Inklusion, Integration, Jobcoaching, Kindertagesstätte, Kindertagesstätten, Kosten für die Betreuung in einer Förderstätte, Krankenhausassistenz, Kur, Langzeiteinrichtung, Leistungen für Wohnraum, Leistungen zur Mobilität, Lohnkostenzuschuss, Menschen mit Behinderungen, Persönliches Budget, Schulausbildung, Schulbegleitung, Schulen, seelische Behinderung, soziale Teilhabe, Sozialhilfe, Tagesbildungsstätte, Teilhabe, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Teilhabe an Bildung, Teilhabeleistung, Übergangseinrichtung, Weiterbildung, Zuschuss zu den Lohnkosten, zweiter Lebensraum

Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Leistungen zur Teilhabe

Autor: Super-Admin

Formulare:

nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - volljährige Personen Bitte beachten Sie die weiteren Informationen https://www.bezirk-oberbayern.de/Service/Formulare-und-Antr%C3%A4ge/Infos-zu-den-Online-Antr%C3%A4gen/?&La=1

Online-Antrag: Eingliederungshilfe für Erwachsene

nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - minderjährige Personen

Online-Antrag: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Online Verfahren:

Sie können den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für volljährige Personen online stellen.

Eingliederungshilfe für Erwachsene

Sie können den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für minderjährige Personen online stellen.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
  • Untätigkeitsklage beim Sozialgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Anleitung und Begleitung am ArbeitsplatzAssistenzleistungenBegleitung im KrankenhausBehindertenhilfeBehinderungBerufBesondere WohnformBesuch HochschuleBesuchsbeihilfenBesuchshilfenBudget für ArbeitEingliederungshilfeElternassistenzFahrdienstFörderung der VerständigungFrühförderungFrühförderung und Früherkennungheilpädagogische LeistungenHeimHilfsmittelHochschuleInklusionIntegrationJobcoachingKindertagesstätteKindertagesstättenKosten für die Betreuung in einer FörderstätteKrankenhausassistenzKurLangzeiteinrichtungLeistungen für WohnraumLeistungen zur MobilitätLohnkostenzuschussMenschen mit BehinderungenPersönliches BudgetSchulausbildungSchulbegleitungSchulenseelische Behinderungsoziale TeilhabeSozialhilfeTagesbildungsstätteTeilhabeTeilhabe am gesellschaftlichen LebenTeilhabe an BildungTeilhabeleistungÜbergangseinrichtungWeiterbildungZuschuss zu den Lohnkostenzweiter Lebensraum