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zur Leistung
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Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Synonyme: Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, Assistenzleistungen, Begleitung im Krankenhaus, Behindertenhilfe, Behinderung, Beruf, Besondere Wohnform, Besuch Hochschule, Besuchsbeihilfen, Besuchshilfen, Budget für Arbeit, Eingliederungshilfe, Elternassistenz, Fahrdienst, Förderung der Verständigung, Frühförderung, Frühförderung und Früherkennung, heilpädagogische Leistungen, Heim, Hilfsmittel, Hochschule, Inklusion, Integration, Jobcoaching, Kindertagesstätte, Kindertagesstätten, Kosten für die Betreuung in einer Förderstätte, Krankenhausassistenz, Kur, Langzeiteinrichtung, Leistungen für Wohnraum, Leistungen zur Mobilität, Lohnkostenzuschuss, Menschen mit Behinderungen, Persönliches Budget, Schulausbildung, Schulbegleitung, Schulen, seelische Behinderung, soziale Teilhabe, Sozialhilfe, Tagesbildungsstätte, Teilhabe, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Teilhabe an Bildung, Teilhabeleistung, Übergangseinrichtung, Weiterbildung, Zuschuss zu den Lohnkosten, zweiter Lebensraum
Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Leistungen zur Teilhabe
Autor: Super-Admin
nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - volljährige Personen Bitte beachten Sie die weiteren Informationen https://www.bezirk-oberbayern.de/Service/Formulare-und-Antr%C3%A4ge/Infos-zu-den-Online-Antr%C3%A4gen/?&La=1
nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - minderjährige Personen
Sie können den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für volljährige Personen online stellen.
Sie können den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für minderjährige Personen online stellen.
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
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