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zur Leistung

Einfuhr von Waren; Zollanmeldung

Waren, die Sie aus einem Nicht-EU-Staat einführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Dadurch überführen Sie die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Das heißt, dass Sie anschließend frei über sie verfügen können.

Dabei haben Sie die Möglichkeit zur Internetzollanmeldung (IZA). Die IZA können Sie nur verwenden, wenn die Waren endgültig in der EU bleiben sollen. Sie können sie also nicht für andere Zollverfahren einsetzen, zum Beispiel Zolllager oder Veredelungsverkehr.

Für die Einfuhranmeldung müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Versender der Waren
  • Empfänger
  • Lieferbedingungen
  • Lieferort
  • Beförderungsmittel
  • Beschreibung der Ware

Synonyme: Einfuhr, Einfuhranmeldung, Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, IZA, Zollanmeldung, zollrechtlich freier Verkehr

Lebenslagen: Import von Waren und Dienstleistungen aus EU- und Nicht-EU-Staaten, Zollbestimmungen, Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Auf den folgenden Seiten bietet Ihnen die Zollverwaltung die Möglichkeit, eine Internet-Zollanmeldung (IZA) zu erstellen und diese online abzugeben. Als Voraussetzung zur Anmeldungserstellung wird lediglich ein Standardbrowser benötigt. JavaScript wird empfohlen

Internetzollanmeldung

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

  • Anmeldung beim Zoll: 90 Tage ab Grenzübertritt der Ware
  • Einreichen der 2 ausgedruckten Exemplare des Formulars: 30 Tage ab Verwendung der Internetzollanmeldung

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Zollbescheid entnehmen.
  • finanzgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EinfuhrEinfuhranmeldungInternet-Zollanmeldung-EinfuhrIZAZollanmeldungzollrechtlich freier Verkehr