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Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird.
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Synonyme: Anspruchseinbürgerung, Einbuergerung, Einburgerung, Einbürgerungen, Einbürgerungsanspruch, Einbürgerung von Ausländern, Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Lebenslagen: Einwanderung und Einbürgerung
Autor: Super-Admin
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Sie können die Einbürgerung online beantragen. Die Gebühr muss online bezahlt werden.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/einbuergerung-beantragung-der-verleihung-der-deutschen-staatsangehoerigkeit-an-auslaender-mit-einbuergerungsanspruch-anspruchseinbuergerung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:28:05
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