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zur Leistung

Doppelbesteuerung; Beantragung eines Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskommission

Verständigungsverfahren haben das Ziel,

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Übereinkommen entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Ein Verständigungsverfahren wird nur eingeleitet, wenn Ihr Antrag

  • zulässig und begründet ist und
  • einer Doppelbesteuerung nicht unilateral abgeholfen werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche der beteiligten Staaten, die Einkünfte doppelt besteuert haben, geklärt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten. Sie sind als Antragsteller/in selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.
Wenn das Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Behörden aus 2 (oder mehr) Vertragsstaaten nicht innerhalb von 2 Jahren nach Einleitung des Verständigungsverfahrens zur Beseitigung Ihrer Doppelbesteuerung geführt hat, kann auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.

Dazu wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der in der Regel aus folgenden Personen besteht:

  • 1 unabhängige/r Vorsitzende/r,
  • je 1 Vertreter/in der zuständigen Behörden und
  • einer geraden Anzahl - in der Regel 2 - unabhängiger Personen.

Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratenden Ausschuss eine Stellungnahme ab. Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten haben nun Zeit, sich zu einigen. Sie können von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichen, sofern die Doppelbesteuerung vermieden wird. Können sie sich nicht auf eine abweichende Regelung einigen, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als Schiedsspruch gebunden.
Am Ende des Schiedsverfahrens kann Ihre Doppelbesteuerung beseitigt werden, wenn die beteiligten Steuerpflichtigen der Lösung zustimmen und einen Rechtsbehelfsverzicht erklären (vergleiche hierzu die Ausführungen unter „Verfahrensablauf“).

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für Einleitung von Verständigungsverfahren zuständige Behörde.
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich beim BZSt stellen.

Hinweis:
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Synonyme: Beratender Ausschuss, Betriebstättengewinnabgrenzung, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, EU, Europäische Union, EU-Schiedskonvention, Gewinnabgrenzung, Schiedsverfahren, Verrechnungspreise, Verständigungsverfahren

Lebenslagen: Internationales Steuerrecht, Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Beratender AusschussBetriebstättengewinnabgrenzungBundeszentralamt für SteuernBZStDoppelbesteuerungDoppelbesteuerungsabkommenEUEuropäische UnionEU-SchiedskonventionGewinnabgrenzungSchiedsverfahrenVerrechnungspreiseVerständigungsverfahren