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Als Betreibende von digitalen Plattformen sind Sie verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über Transaktionen Ihrer registrierten Anbieterinnen und Anbieter offenzulegen. Konkret geht es dabei um die Vergütungen, die diese durch die Nutzung der Plattform erzielen.
Auf digitalen Plattformen können Anbieterinnen und Anbieter beispielsweise Ferienwohnungen vermieten, Lieferdienste anbieten oder Waren verkaufen.
Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer der Anbieterin oder des Anbieters.
Zudem müssen Sie als Betreiber oder Betreiber dem BZSt die von jeder Anbieterin und jedem Anbieter erzielten Vergütungen und Tätigkeiten mitteilen. Diese müssen Sie in der Meldung je Quartal angeben.
Gebühren, Provisionen oder Steuern, die Sie einbehalten oder berechnen, müssen Sie gesondert, ebenfalls je Quartal, angeben.
Sie sind verpflichtet, die gesammelten Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei unrichtigen Angaben müssen Sie die Anbieterin oder den Anbieter dazu auffordern, die Informationen zu berichtigen und zu belegen.
Meldepflichtig sind Anbieterinnen und Anbieter dann, wenn sie
Meldepflichtige Anbieterinnen und Anbieter sind sowohl Personen als auch Unternehmen,
Die Meldung der Daten der Anbieterinnen und Anbieter Ihrer Plattform wird als vollautomatischer Datenaustausch über eine Massendatenschnittstelle vollzogen. Die Freischaltung für die Massendatenschnittstelle kann online über das BZStOnline-Portal beantragt werden.
Synonyme: Anbieter, Anbieterin, DAC7, DAC-7 Richtlinie, Meldepflicht, Onlineplattform, Onlineplattformbetreiber, Onlineplattformbetreiberin, Plattform, Plattformbetreiber, Plattformbetreiberin, Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG, steuerliche Transparenz, Steuerlücken, Verkäufer, Verkäuferin
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren
Autor: Super-Admin
Das BZStOnline-Portal bietet Formulare, Profile, Massendaten für Privatpersonen, Unternehmen und deren Stellvertretung, Steuerberatung, Banken und Versicherungen sowie Angehörige der Verwaltung.
Die Meldepflicht ist einmal jährlich für den zurückliegenden Meldezeitraum bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erfüllen, in dem die Anbieterin oder der Anbieter als meldepflichtig identifiziert worden ist.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/digitale-plattform-mitteilgung-von-informationen-ueber-registrierte-anbieter/ zuletzt geändert: 31.03.2025 12:12:37
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Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,
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