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zur Leistung

Dienstunfall; Beantragung der Anerkennung durch Beamte des Freistaats Bayern

Die Unfallfürsorge ist Teil der beamtenrechtlichen Versorgung und wird nach den Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Verbindung mit der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst insbesondere das Heilverfahren, Unfallausgleich und Unfallruhegehalt bei dienstunfallbedingter Ruhestandsversetzung.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle.

Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt hat.

Unfälle, aus denen Ansprüche auf Unfallfürsorge entstehen können, hat der Verletzte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles, am besten unverzüglich, bei seinem Dienstvorgesetzten (= in der Regel der Behördenleiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist) schriftlich zu melden. Die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hat Vorrang gegenüber Beihilfe und privater Krankenversicherung.

Nach der Anerkennung des Dienstunfalls kann der Verletzte die notwendigen und angemessenen Kosten des unfallbedingten Heilverfahrens unter Vorlage der Belege (z. B. Arztrechnungen, ärztliche Verordnungen) unmittelbar bei der Bezügestelle Dienstunfall des Landesamtes für Finanzen geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Finanzen.

Synonyme: Arbeitsunfall, Wegeunfall

Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Unfälle sind dem Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren schriftlich zu melden.

Rechtsbehelf:

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

fakultatives Widerspruchsverfahren

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Landesamt für Finanzen

Lebenslagen:

Synonyme:

ArbeitsunfallWegeunfall

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