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zur Leistung

Deutschklassen an Berufsschulen; Beantragung einer Förderung oder eines Kostenersatzes

Das berufsvorbereitende Angebot zum Spracherwerb und zur Integration an den beruflichen Schulen unter dem Titel „Deutschklassen an Berufsschulen (DK-BS)“ im Rahmen des Modells der Berufsintegration steht vorrangig berufsschulpflichtigen jungen Menschen mit Flucht- bzw. Migrationshintergrund offen (Aufnahme zwischen dem 16. und 21. Lebensjahr bzw. in begründeten Ausnahmefällen bis zum 25. Lebensjahr).

Die DK-BS richten sich

  • an Berufsschulpflichtige, die während des Schuljahres nicht in reguläre Berufsintegrationsklassen aufgenommen werden,
  • die zum Wohnen in einer AnkER-Einrichtung verpflichtet sind (DK-BS-AnkER)
  • oder die einen Alphabetisierungsbedarf aufweisen (DK-BS-A).

Die Berufsschulpflicht setzt nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht ein.

Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel drei Monate nach Zuzug aus dem Ausland in dem Schuljahr, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird (= 16. Geburtstag).

Die Aufnahme als Berufsschulpflichtiger bzw. Berufsschulpflichtige erfolgt bei Zuzug aus dem Ausland dann grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird (= 21. Geburtstag).

Darüber hinaus finden die Regelungen des Art. 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Anwendung.

Kommunale Schulen

  • Zuwendungsempfänger
    Zuwendungsempfänger können die Träger kommunaler Berufsschulen sein.
  • Art und Höhe der Zuwendung
    Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung je nach Stundenumfang gewährt (siehe jährliches kultusministerielles Schreiben (KMS) unter "Rechtsgrundlagen").
  • Zuwendungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Staatliche Schulen

  • Erstattungsempfänger
    Erstattungsempfänger können die Schulaufwandsträger staatlicher Berufsschulen sein.
  • Art und Höhe der Erstattung
    Die Erstattung wird zur Deckung von nachgewiesenen Bedarfen gewährt (siehe jährliches kultusministerielles Schreiben (KMS) unter "Rechtsgrundlagen") .
  • Erstattungsfähige Kosten
    • Vergütung für Eigenpersonal einschl. Arbeitgeberanteile
    • Honorare für Fremdpersonal
    • Ausgaben für externe Kooperationspartner
    • Indirekte Kosten und Ausgaben

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

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