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zur Leistung
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Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.
Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Bürgergeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.
Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.
Wenn Sie bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, bekommen Sie seit dem 01.01.2023 Bürgergeld.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:
Sofortzuschlag für Kinder
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Nettokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte "Karenzzeit"). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.
Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
Darüber hinaus können Sie folgende Leistungen erhalten:
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Zum Einkommen gehören:
Davon werden abgezogen:
Grundsätzlich gilt: Ihr Einkommen bis 100,00 EUR wird nicht berücksichtigt (Absetzbetrag). Haben Sie Einkommen über 100 EUR, wird außerdem ein weiterer, bestimmter Betrag nicht berücksichtigt (sogenannter Freibetrag). Dieser Betrag ist von der Höhe Ihres erzielten Bruttoeinkommens abhängig.
Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:
Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:
Leistungsminderungen
Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:
Synonyme: ALG, ALG 1, ALG 2, ALG I, ALG II, Arbeitsagentur, Arbeitsagentur für Arbeit, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenunterstützung, Bildung und Teilhabe, Bürgergeld, Bürgergeld, Fürsorgeleistung, Grundsicherung, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Hartz, Hartz 4, Hartz IV, Jobcenter, Sozialfürsorge, Sozialgeld, Sozialstütze, Stütze
Lebenslagen: Arbeitslosigkeit
Autor: Super-Admin
Sie können das Bürgergeld bei einer gemeinsamen Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune online beantragen.
Die Übermittlung des Antrags an ein kommunal geführtes Jobcenter ist über diesen Dienst nicht möglich.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/buergergeld-beantragung/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:37:27
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