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zur Leistung

Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

Die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationsleitungen wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.

Synonyme: BNetzA, Breitband, Breitbandausbau genehmigen, Breitbandleitung, Bundesentzagentur, Leitungsverlegungen, Telekommunikationsbranche, Telekommunikationsnetze, Wegebaulastträger, Wegerecht

Lebenslagen: Erschließung und Infrastruktur

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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Synonyme:

BNetzABreitbandBreitbandausbau genehmigenBreitbandleitungBundesentzagenturLeitungsverlegungenTelekommunikationsbrancheTelekommunikationsnetzeWegebaulastträgerWegerecht