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zur Leistung

Brandschutz; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Alternativ zu einer bauaufsichtlichen Prüfung kann bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden (Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO). Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise (§ 19 Abs. 1 PrüfVBau).

Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Brandschutznachweise für alle genehmigungspflichtigen Bauvorhaben erstellen (Art. 62b Abs. 1 Nr. 2 BayBO), sie können aber dann nicht gleichzeitig als Prüfsachverständige tätig werden (§ 5 Abs. 4 PrüfVBau).

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den bei der Bayerischen Architektenkammer gebildeten Prüfungsausschuss. Die Prüfung besteht aus einem Fachvortrag und einer insgesamt dreistündigen mündlichen Prüfung.

Die Bayerische Architektenkammer führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin