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zur Leistung

Börse; Beantragung der Zulassung als Handelsteilnehmer

Für die Teilnahme am Handel als Handelsteilnehmer benötigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen eine Zulassung. Diese erfolgt durch die Börsengeschäftsführung.

Jeder Handelsteilnehmer kann eine unbegrenzte Anzahl von Händlern haben. Ein Handelsteilnehmer muss jedoch mindestens über einen zugelassenen Händler verfügen, um die Teilnahmevoraussetzungen für den Handel zu erfüllen.

Synonyme: Börse, Börsengeschäftsführung, Börsenhandel, Finanzdienstleistungsinstitut, Finanzunternehmen, Handelsteilnehmer, Kreditinstitut

Lebenslagen: Börsenrechtliche Vorgaben, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BörseBörsengeschäftsführungBörsenhandelFinanzdienstleistungsinstitutFinanzunternehmenHandelsteilnehmerKreditinstitut

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