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Für die Untersuchung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten sowie für die Durchführung von Sanierungsplanungen und -untersuchungen sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
Die Zulassung dieser Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) erfolgt in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU).
Eine Sachverständigenzulassung kann für folgende Sachgebiete erfolgen:
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag ggf. um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung wird berücksichtigt. Bei entsprechendem Bestellungstenor durchläuft der Antragsteller ein vereinfachtes Zulassungsverfahren.
Für eine Zulassung als Sachverständigen ist in der Regel das jeweilige Bundesland zuständig, in dem der Sachverständige seinen ständigen Geschäftssitz hat. Sachverständige anderer Bundesländer können auch in Bayern tätig werden (Gleichwertigkeit der länderspezifischen Zulassungsverfahren).
Die Bekanntgabe aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen erfolgt in der Internet-Datenbank ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige).
Bitte lassen Sie sich vor einer Antragstellung von beraten. Ihren Ansprechpartner und weitere Informationen finden Sie unter "Weiterführende Links".
Synonyme: § 18 BBodSchG, Altlastensanierung, Bodenerosion, Bodenveränderungen, Bodenverunreinigungen, Bundes-Bodenschutzgesetz, GAB mbH, Gefährdungsabschätzung, Sachverständigenzulassung, Sanierungsplanungen, Sanierungsuntersuchungen, Umwelt, VSU-Sachverständige, VSU-Sachverständiger
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Umweltschutz, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Die elektronische Übermittlung des Antrags wird akzeptiert, wenn bei der Anmeldung zur BayernID das Softwarezertifikat authega oder der Personalausweis (mit eID-Funktion) verwendet wurde.
Für den Zulassungsantrag sind keine Fristen zu beachten.
Der Verlängerungsantrag ist 6 Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen (§ 8 Abs. 7 VSU).
Die Teilnahme an einer geeigneten Fortbildung alle 2 Jahre ab Bekanntgabe der Zulassung ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen (§ 5 VSU).
Gegen einen Bescheid (Zulassung, Verlängerung oder Widerruf) kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/bodenschutz-und-altlastenbehandlung-beantragung-der-zulassung-als-sachverstaendige-r/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:26:33
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