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Informationen

zur Leistung

Biomasseheizwerk und zugehöriges Wärmenetz; Beantragung einer Förderung

Zweck

Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Stärkung der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und damit zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden. Mit den geförderten Projekten sollen jährlich mindestens 10.000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse und zugehörige Wärmenetze nach Maßgabe der unten genannten Richtlinien.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), die die Investition tätigen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten für Errichtung eines Biomasseheizwerkes:

  • Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten für das Biomasseheizwerk
  • Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen sein:
    • Biomassespezifische Anlagenteile (Biomassekessel, Filteranlage, Wärmespeicher, Abgaswärmetauscher etc.)
    • Hydraulik
    • bauliche Anlagen und Erschließung
    • Planungskosten

Art und Höhe

  • Grundförderung Biomasseheizwerk: Die Zuwendung beträgt zwischen 20 Prozent und 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung.
  • Zusatzförderung für den „Fuel-Switch“: Biomasseheizsysteme, welche einen Fuel-Switch vollziehen, erhalten zusätzlich zur Grundförderung eine Zusatzförderung von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Ein Fuel-Switch Bonus kann gewährt werden, wenn
    • mehr als 50 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs bisher über fossile Energieträger erzeugt wurde (Erdöl, Erdgas, Flüssiggas etc.) und
    • 100 Prozent der Jahreswärmeerzeugung des beantragten Vorhabens über erneuerbare Energien und/oder aus Abwärme im Sinne der Richtlinie BioWärme Bayern bereitgestellt wird.
  • Zusatzförderung für Abgaswärmetauscher oder Abgaskondensationsanlage: Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher (Economiser) oder Abgaskondensationsanlage erhalten zusätzlich zur Grundförderung eine Förderung in Höhe von fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Solar- bzw. Umweltwärmebonus: Biomasseheizsysteme mit Nutzung von Wärme aus einer neuinstallierten Solarthermieanlage und/oder neuinstallierter Wärmepumpe, bei denen die Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme mindestens 10 Prozent beträgt, erhalten zusätzlich zur Grundförderung 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
  • Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Projektförderung) als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 Euro pro Meter neuerrichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation für Bestandsgebäude beträgt max. 1.800 Euro, maximal jedoch 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Synonyme:

Lebenslagen: Bauplanung, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Klimaschutz, Energie und Rohstoffe, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsrechtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: