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zur Leistung

Bioabfall; Beantragung der Bestimmung als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen

Personen, insbesondere Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, dürfen ihre nach der Bioabfallverordnung vorgeschriebenen seuchenhygienischen und schadstoffbezogene Untersuchungen zu Bioabfällen und Aufbringungsböden nur durch Stellen durchführen lassen, die von der zuständigen Behörde bestimmt worden sind oder die über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU-Staat oder EWR-Staat verfügen.

Die Bioabfallverordnung verpflichtet insbesondere Bioabfallbehandler und Gemischhersteller, bestimmte Untersuchungen zu Bioabfällen und den Aufbringungsböden für Bioabfälle durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen dürfen nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt (notifiziert) worden sind.

Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Bestimmung (Notifizierung) des Antragstellers als Untersuchungsstelle für bestimmte in der Bioabfallverordnung vorgesehene Untersuchungen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Eine Stelle gilt auch bei einer Tätigkeit in Bayern dann bereits als behördlich bestimmt und benötigt somit keine Bestimmung durch eine bayerische Behörde, wenn sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt worden ist oder wenn sie über eine gleichwertige Anerkennung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verfügt.

Synonyme: Bekanntgabe von Untersuchungsstellen,, BioAbfV, Notifizierung von Untersuchungsstellen

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antragsteller hat bei der Stellung seines Antrages auf Bestimmung (Notifizierung) als Stelle für bestimmte Untersuchungen keine Fristen zu beachten. Bei bestehender Notifizierung ist der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Notifizierungsbescheids bei der zuständigen Stelle zu stellen.

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Bekanntgabe von Untersuchungsstellen,BioAbfVNotifizierung von Untersuchungsstellen