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Informationen

zur Leistung

Biersteuer; Meldung der Beförderung von unversteuertem Bier

Befördern Sie Bier oder Biermischgetränke, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Biersteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Bierprodukte nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in den folgenden Fällen möglich:

Sie sind berechtigt, im jeweiligen Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung zu befördern. Grundsätzlich müssen Sie dafür gewerbetreibend sein und es wurde Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt:

  • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
  • Registrierter Versender: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.

Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:

Innerhalb Deutschlands

  • Sie sind berechtigt, Biererzeugnisse innerhalb des deutschen Steuergebietes zu befördern.
  • Beförderung
    • in ein anderes Steuerlager
    • in Betriebe, die Bier als „registrierte Empfänger“ empfangen dürfen
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen
    • von Bier, das aus einem Land außerhalb des europäischen Binnenmarkts (Drittland) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurde

In der Europäischen Union

  • Sie sind berechtigt, Bier innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
  • Beförderung
    • in ein anderes Steuerlager
    • in Betriebe von „registrierten Empfängern“ (Diese dürfen Waren aus dem Ausland empfangen, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.)
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen

Ausfuhr in Drittstaat oder Drittgebiet

  • Sie sind berechtigt, Bier an einen Ort der Ausfuhr aus dem europäischen Binnenmarkt zu befördern.
  • Sobald Sie als Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder Empfänger Besitz am Bier erlangt haben, müssen Sie dieses unverzüglich in ein Drittland ausführen.

Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Biererzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und Sie müssen die Erzeugnisse versteuern.

Synonyme: Administrative Reference Code, ARC, Beförderung, Bier, Biermischgetränk, Biersteuer, EMCS, Excise Movement and Control System, registrierter Empfänger, registrierter Versender, Steuerlager, Verbrauchsteuer

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Fristen:

  • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Administrative Reference CodeARCBeförderungBierBiermischgetränkBiersteuerEMCSExcise Movement and Control Systemregistrierter Empfängerregistrierter VersenderSteuerlagerVerbrauchsteuer

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