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Befördern Sie Bier oder Biermischgetränke, ohne dass die Erzeugnisse bereits mit der Biersteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Erzeugnisse im Transit zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann erhoben wird. Alternativ können die Bierprodukte nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet werden oder einem anderen Verfahren der Steueraussetzung unterliegen.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in den folgenden Fällen möglich:
Sie sind berechtigt, im jeweiligen Steuergebiet Bier unter Steueraussetzung zu befördern. Grundsätzlich müssen Sie dafür gewerbetreibend sein und es wurde Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt:
Eine Beförderung unter Steueraussetzung kann erfolgen:
Innerhalb Deutschlands
In der Europäischen Union
Ausfuhr in Drittstaat oder Drittgebiet
Zur steuerlichen Kontrolle müssen Sie den Zollbehörden melden, wenn Sie Biererzeugnisse unter Steueraussetzung befördern. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank erfasst, dem Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System). Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und Sie müssen die Erzeugnisse versteuern.
Synonyme: Administrative Reference Code, ARC, Beförderung, Bier, Biermischgetränk, Biersteuer, EMCS, Excise Movement and Control System, registrierter Empfänger, registrierter Versender, Steuerlager, Verbrauchsteuer
Lebenslagen: Anmeldepflichten
Autor: Super-Admin
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