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zur Leistung

Biersteuer; Beantragung der Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Bierprodukten

Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu, mit noch nicht versteuertem Bier umzugehen, beispielsweise als Hersteller oder Importeur aus Staaten der Europäischen Union (EU).

Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

  • auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer – oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

  • Erlaubnis für ein Steuerlager: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem das Bier hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
  • Erlaubnis als „registrierter Versender“: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.
  • Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung: Sie verwenden Bier steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.
  • Erlaubnis als „registrierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie empfangen Bier aus dem Ausland, für das die Biersteuer ausgesetzt ist.
  • Erlaubnis als Beauftragter eines Versandhändlers

Synonyme: Beauftragter Versandhandel, Bier, Biermischgetränk, Biersteuer, registrierter Empfänger, registrierter Versender, Steuerlager, Verbrauchsteuer, Verwender

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Beauftragter VersandhandelBierBiermischgetränkBiersteuerregistrierter Empfängerregistrierter VersenderSteuerlagerVerbrauchsteuerVerwender