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Informationen

zur Leistung

Biersteuer; Beantragung der Erlaubnis zum Umgang mit unversteuerten Bierprodukten

Vor der Erteilung einer Erlaubnis prüft das örtliche zuständige Hauptzollamt, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, zum Beispiel im Hinblick

  • auf die steuerliche Zuverlässigkeit,
  • die Buchführung und
  • die räumliche und technische Einrichtung Ihres Betriebs.

Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen – beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.

Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:

  • für ein Steuerlager: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuertes Bier. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem das Bier hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
  • als “registrierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie empfangen Bier aus dem Ausland, für das die Biersteuer ausgesetzt ist.
  • als “registrierter Versender“: Sie versenden Bier und Bierprodukte vom Ort der Einfuhr, für die die Biersteuer ausgesetzt ist.
  • als “zertifizierter Empfänger“, einmalig oder als Dauererlaubnis: Sie beziehen Bier, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits versteuert wurde.
  • als “zertifizierter Versender“: Sie versenden Bier in einen anderen Mitgliedstaat, das im deutschen Steuergebiet versteuert wurde.
  • als “Versandhändler“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Sie möchten Bier, das in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurde, an eine Privatperson im deutschen Steuergebiet liefern.
  • als “Steuervertreter eines Versandhändlers“ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Sie sind im Steuergebiet ansässig und wurden von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Steuervertreter benannt und mit der Abwicklung des Versandhandels mit Bier im deutschen Steuergebiet beauftragt.
  • zur steuerfreien Verwendung: Sie verwenden Bier steuerfrei zu gewerblichen Zwecken.

Synonyme: Bier, Biermischgetränk, Biersteuer, Registrierter Empfänger, Registrierter Versender, Steuerlager, Steuervertreter eines Versandhändlers, Verbrauchsteuer, Versandhandel, Versandhändler, Verwender, Zertifizierter Empfänger, zertifizierter Versender

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Erlaubnisse zu Verbrauchsteuern auf Alkohol, Alkopop, Bier, Kaffee, Schaumwein, Tabak, Wein und Zwischenerzeugnisse können hier beantragt werden. Zusätzlich können unter anderen Steueranmeldungen und -erklärungen im Einzelfall sowie Anzeigen abgegeben werden.

Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis jedoch rechtzeitig vor der ersten Inbetriebnahme Ihres Steuerlagers beziehungsweise vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit als “registrierter Versender“ oder als “Steuervertreter eines Versandhändlers“ stellen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BierBiermischgetränkBiersteuerRegistrierter EmpfängerRegistrierter VersenderSteuerlagerSteuervertreter eines VersandhändlersVerbrauchsteuerVersandhandelVersandhändlerVerwenderZertifizierter Empfängerzertifizierter Versender