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Informationen

zur Leistung

Bewachungsgewerbe; Anmeldung zur Sachkundeprüfung

Für folgende Tätigkeiten im Wach- und Sicherheitsgewerbe (Bewachungsgewerbe) müssen Sie die bestandene Prüfung nachweisen:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich ‎öffentlichem Verkehr (Citystreife, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufszentren oder ‎im S/U-Bahn-Bereich)‎
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)‎
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)‎
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen ‎bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von ‎Asylsuchenden oder Flüchtlingen)‎
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbHGeschäftsführer, Betriebsleiter)‎

Dazu wird die Sachkundeprüfung vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt. Sie müssen zuerst einen schriftlichen Teil (120 Minuten, Multiple-Choice), danach einen mündlichen Teil bestehen.

Nach Bestehen der Prüfung werden Sie in das sogenannte Bewacherregister aufgenommen.

Sie müssen keine besonderen Voraussetzungen für die Anmeldung zur Prüfung erfüllen, allerdings sollten Sie sich inhaltlich gut vorbereiten. Dafür gibt es beispielsweise Vorbereitungskurse und Lernmaterialien privater Anbieter. Sie müssen auch gut Deutsch können, um die Prüfung bestehen zu können.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie müssen die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe ablegen, um besonders konfliktträchtige und sensible Bewachungstätigkeiten auszuüben oder ein Bewachungsgewerbe betreiben zu dürfen.

Online-Anmeldung zur Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe

Fristen:

  • Eventuellen Anmeldeschluss der prüfenden IHK beachten.
  • Der Sachkundenachweis ist unbefristet und bundesweit gültig.

Rechtsbehelf:

Widerspruch

zuständige Ämter/Sachgebiete: