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Informationen

zur Leistung

Betriebsrente für Beschäftigte des Freistaates Bayern; Beantragung

Die Betriebsrente wird im Rentenfall von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt.

Für Beschäftigte des Freistaates Bayern ist tarifvertraglich geregelt, dass sie bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen zur Pflichtversicherung bei der VBL anzumelden sind. In der Pflichtversicherung erwerben die Beschäftigten entsprechend der Höhe ihrer Entgelte und dem jeweiligen Alter Versorgungspunkte. Diese werden Jahr für Jahr addiert und ergeben die Rentenanwartschaft.

In der Pflichtversicherung ist auch das Risiko der Erwerbsminderung mitversichert und unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Hinterbliebene von der VBL eine Betriebsrente.

Ein Anspruch auf Betriebsrente (§§ 33-37 VBL-Satzung) entsteht, wenn bei dem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versicherungsfall eingetreten ist. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist entscheidend für den Bezug der Betriebsrente. Nähere Informationen zur Gewährung der Betriebsrente finden Sie auf den Internetseiten der VBL (siehe "Weiterführende Links").

Auch VBL-Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, erhalten eine Betriebsrente, wenn die Wartezeit erfüllt und der Versicherungsfall eingetreten ist. Nähere Informationen erhalten Sie von der VBL.

Synonyme:

Lebenslagen: Renten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

VBL-Versicherte mit gesetzlichem Rentenanspruch können die VBL-Rente elektronisch beantragen. 

Betriebsrente bei der VBL - Online-Rentenantrag

Fristen:

Ihre Betriebsrente erhalten Sie grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begonnen hat. Die Betriebsrente sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt des gesetzlichen Rentenbescheids beantragt werden.

Rentenansprüche für Zeiträume, die mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegen, in dem der Antrag auf Betriebsrente bei der VBL eingegangen ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: