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Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine präventive Maßnahme, um Arbeitsplätze von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten (dauerhaft) zu sichern. Die Durchführung ist Aufgabe des Arbeitgebers.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll
Arbeitgeber sind zum BEM verpflichtet, wenn ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte (mit oder ohne Behinderung) im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Der oder die betroffene Beschäftigte hingegen ist nicht verpflichtet, das Angebot zum BEM anzunehmen. Im Rahmen eines BEM wird z. B. geprüft, ob
Der Arbeitgeber muss zunächst mit dem betroffenen Mitarbeiter oder der betroffenen Mitarbeiterin Kontakt aufnehmen. Für alle folgenden Schritte sind die Zustimmung und Beteiligung der Beschäftigten erforderlich. Außerdem sind der Betriebs- oder Personalrat und - bei schwerbehinderten Beschäftigten - die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Kommen bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen Leistungen des Inklusionsamtes in Form der begleitenden Hilfen in Betracht, so beteiligt der Arbeitgeber auch das Inklusionsamt an diesem Verfahren.
Weitere betriebliche Partner, wie der betriebsärztliche Dienst oder aber auch externe Hilfen, wie der Integrationsfachdienst (IFD), bilden ein Team für die Arbeit im Einzelfall.
Weiterführende Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement finden Sie auf den Seiten des ZBFS-Inklusionsamtes (siehe unter "Weiterführende Links").
Synonyme:
Lebenslagen: Allgemeines, Arbeits- und tarifrechtliche Rahmenbedingungen, Finanzielle und sonstige Hilfen
Autor: Super-Admin
Sie können über das Kontaktformular beim Eintreten von Schwierigkeiten, die das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis mit einer schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Person gefährden können, mit dem Zentrum Bayern Familie und Soziales Kontakt aufnehmen.
keine
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