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Kann ein Volljähriger auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Der Betreuer wird in den Angelegenheiten, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann, als dessen rechtlicher Vertreter tätig.
Zum Betreuer bestellt das zuständige Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis wahrzunehmen. Wünscht der Betroffene eine Person, die ihn betreuen soll, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a., die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.
In Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann - bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer. Die Betreuung erfolgt jedoch regelmäßig nur solange durch die Betreuungsbehörde, bis eine für die Betreuung geeignete natürliche Person ausfindig gemacht werden kann.
Synonyme: Amtsbetreuungen, Behördliche Betreuung, Führung von Betreuungen
Lebenslagen: Betreuung
Autor: Super-Admin
"Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde"
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