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zur Leistung

Betretenserlaubnis; Beantragung

Gemäß § 11 Absatz 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot betroffenen Ausländer bereits vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

Das kurzzeitige Betretungsrecht nach § 11 Absatz 8 AufenthG beinhaltet kein freies Bewegungsrecht; die Betretenserlaubnis stellt lediglich sicher, dass Sie den zwingenden Gründen, die Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, auch tatsächlich entsprechen können.

Die Betretenserlaubnis ist weder ein Schengen-Visum noch ein Aufenthaltstitel, sie befreit lediglich von dem infolge einer Ausweisung oder Abschiebung bestehenden Einreiseverbot. Somit ersetzt eine erteilte Betretenserlaubnis auch nicht ein erforderliches Visum oder einen erforderlichen Aufenthaltstitel.

Synonyme:

Lebenslagen: Dokumente und Visa, Einwanderung und Einbürgerung

Autor: Super-Admin

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