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zur Leistung

Besoldung; Zahlung an Beamte und Richter des Freistaats Bayern

Der Anspruch auf Besoldung zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Absatz 5 Grundgesetz. Der Dienstherr verpflichtet sich, die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen mit ihren Familien angemessen zu alimentieren (sogenanntes Alimentationsprinzip).

Der Anspruch aus Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst des Freistaats Bayern erfolgt.

Die Besoldung ist geregelt im Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG), das neben den Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen des Freistaats Bayern auch für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Staates stehenden Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt.

Die Besoldung setzt sich zusammen aus Grund- und Nebenzügen.

Zu den Grundbezügen zählen z. B. das Grundgehalt, der Orts- und Familienzuschlag und Amtszulagen. Zu den Nebenbezügen zählen z. B. Zulagen, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksame Leistung.

Die Höhe der Besoldung richtet sich unter anderem nach dem verliehenen Amt, der Stufe, dem Familienstand und dem Hauptwohnsitz.

Die Bezügestellen Besoldung der Dienststellen des Landesamtes für Finanzen sind für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Beamten und Richter des Freistaats Bayern zuständig.

Synonyme: Amtsbezüge, Beamtenbesoldung, Bezahlung Beamte, Bezügemitteilungen, Bezügestelle

Lebenslagen: Dienstrechtliche Rahmenbedingungen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AmtsbezügeBeamtenbesoldungBezahlung BeamteBezügemitteilungenBezügestelle

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