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zur Leistung

Berufsorientierungsmaßnahme für Schülerinnen und Schüler; Bewerbung auf Ausschreibung durch Bildungseinrichtung

Mit einer Berufsorientierungsmaßnahme geben Sie als Maßnahmenträger oder Bildungsdienstleister Schülerinnen und Schülern einen vertieften Einblick in die Berufs- und Arbeitswelt und verschaffen ihnen mehr Klarheit bei ihrer Ausbildungs- oder Studienwahl. Dabei vermitteln Sie ihnen zum Beispiel bei Betriebsbesuchen oder Praktika praxisnahe Eindrücke aus der Berufswelt. Ihre Maßnahme ergänzt Angebote zur schulischen Berufsorientierung und zu den Berufsberatungen.

Berufsorientierungsmaßnahmen geben Schülerinnen und Schülern außerdem

  • Informationen zu Berufsfeldern,
  • Hilfe bei der Erkundung ihrer Interessen,
  • mehr Klarheit zu ihren Fähigkeiten (durch Tests und Prüfverfahren),
  • Strategien zur Berufswahl und Entscheidungsfindung,
  • eine bessere Selbsteinschätzung, indem sie ihre Eignung, Neigungen und Fähigkeiten durch die Maßnahmen reflektieren können,
  • Strategien, um an ihr Ziel zu gelangen,

Folgende Elemente scheiden als zentrale Bestandteile Ihrer Berufsorientierungsmaßnahmen aus, können jedoch unter Umständen ein Teil davon sein:

  • Bewerbungstraining,
  • individuelles Coaching,
  • Allgemeinbildung und muttersprachlicher Unterricht,
  • Koordinierung von Berufsorientierungsangeboten.

Die Schülerinnen und Schüler werden sozialpädagogisch begleitet.

Die Maßnahmen können modular in einem Block oder auf mehrere Termine verteilt über ein oder mehrere Schuljahre hinweg durchgeführt werden.

Vertragspartner ist die Agentur für Arbeit, wenn diese die Maßnahme ausschreibt. Die Agentur für Arbeit kann sich auch an Maßnahmen Dritter finanziell (durch Zuwendungen an den Dritten) beteiligen. Der Bildungsdienstleister wird dann beispielsweise beauftragt durch:

  • Land,
  • Kommune,
  • Kammern,
  • Schulen und Fördervereine,
  • Betriebe,
  • im Ausnahmefall Maßnahmenträger oder Trägerverbund, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten beträgt.

Sie möchten Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durchführen. Darunter fallen:

  • Gymnasien,
  • Regelschulen,
  • Oberschulen,
  • Sekundarschulen,
  • Realschulen,
  • Hauptschulen,
  • Gesamtschulen,
  • Gemeinschaftsschulen und
  • Förderschulen.

Keine allgemeinbildenden Schulen sind:

  • Abendgymnasien,
  • Abendrealschulen,
  • Berufsschulen,
  • Berufsoberschulen,
  • Fachoberschulen,
  • Abendhauptschulen und
  • Kollegs.

Synonyme: Ausbildung, Ausbildungsorientierung, Ausbildungsstart, Ausbildungswahl, Berufsorientierung, Berufswahl, Berufswelt, Betriebliches Praktikum, Betriebsbesuche, BOBY, BRAFO, Entscheidung, Entscheidungsfindung, Praktikum, Studienwahl, Studium, zdi, ZSW LI

Lebenslagen: Vermarktung von Produkten und Leistungen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Bitte beachten Sie die im Vergabeverfahren vorgegebenen Fristen zur Einreichung des Angebotes. 

Rechtsbehelf:

  • Haben Sie als Bildungsdienstleister ein Interesse an einem öffentlichen Auftrag und sehen sich in Ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften verletzt, können Sie einen Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes stellen.
  • Ergibt sich während der Umsetzung des privatrechtlichen Leistungsvertrages der Berufsorientierungsmaßnahme eine  rechtlicher Handlungsbedarf (zum Beispiel bei Verletzung von Vertragspflichten seitens des Auftraggebers), so ist das Zivilgericht am Sitz des jeweils ausschreibenden Regionalen Einkaufszentrums der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AusbildungAusbildungsorientierungAusbildungsstartAusbildungswahlBerufsorientierungBerufswahlBerufsweltBetriebliches PraktikumBetriebsbesucheBOBYBRAFOEntscheidungEntscheidungsfindungPraktikumStudienwahlStudiumzdiZSW LI