Informationen
zur Leistung
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Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:
Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.
Für Versicherte:
Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.
Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,
Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für
Synonyme: Anzeige einer Berufskrankheit, Arbeitsbedingte Erkrankung, Berufliche Erkrankung, Berufskrankheit, Berufskrankheiten-Anzeige, Berufskrankheiten-Liste, BK-Meldung, BK-Verdachtsanzeige, BK-Verdachtsanzeige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Wie-Berufskrankheit
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit
Autor: Super-Admin
Für Ärzte, unternehmerische Personen, Krankenkassen:
Für Versicherte:
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/berufskrankheit-meldung-des-verdachts-an-die-landwirtschaftliche-unfallversicherung/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:35:33
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