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Informationen

zur Leistung

Berufskrankheit; Meldung des Verdachts an die landwirtschaftliche Unfallversicherung

Für Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer:

Sie sind verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden.

Für Versicherte:

Versicherte können den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit auch selbst melden. Die Meldung ist formlos bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) möglich.

Wenn die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie alle erforderlichen Leistungen, die dazu dienen,

  • die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und
  • eine Verschlimmerung zu vermeiden.

Um diese Ziele zu erreichen, zahlt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschiedene Leistungen. Zu diesen Leistungen können beispielsweise Ihre medizinischen Versorgung, Reha-Maßnahmen und berufliche Maßnahmen gehören.
Verbleiben trotz der Maßnahmen körperliche Beeinträchtigungen können Sie eine Rente erhalten. Dazu muss Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE muss mindestens 30 Prozent betragen für

  • landwirtschaftliche Unternehmerinnen und -Unternehmer,
  • deren Ehefrau oder -mann beziehungsweise deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner
  • sowie für dauerhaft mitarbeitende Familienangehörige.

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Lebenslagen: Anmeldepflichten, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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