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Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit bei einer oder einem Ihrer Beschäftigten der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unverzüglich zu melden.
Als Versicherte oder Versicherter können Sie auch selbst den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos melden.
Auch als Ärztin oder Arzt haben Sie die Pflicht, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Dies gilt für die ambulant ebenso wie für den stationär tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft, ob es eine Erkrankung gibt und ob diese durch die Arbeit verursacht wurde.
Wenn die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Berufskrankheit anerkennt, bezahlt sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Diese Maßnahmen können von der medizinischen Versorgung bis zu beruflichen Maßnahmen reichen.
Versicherte können eine Rente erhalten, wenn trotz der Maßnahmen eine körperliche Beeinträchtigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent verbleibt.
Synonyme: Anzeige einer Berufskrankheit, Arbeitsbedingte Erkrankung, Beruflich bedingte Erkrankung, Berufliche Erkrankung, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, Berufskrankheiten-Anzeige, Berufskrankheiten-Liste, Berufsunfähig, BK-Meldung, BK-Verdachtsanzeige, Erkrankung, gesetzliche Unfallversicherung, Hautkrankheit, Krankheit, Leistungen bei Krankheit, Umschulung wegen Krankheit, Unfallkasse, Wie-Berufskrankheit
Lebenslagen: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen, Arbeitsschutz, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten
Autor: Super-Admin
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Versicherte die Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit online einreichen.
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Unternehmen die Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit online einreichen.
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