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Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung von Mietkosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von privaten Berufsfachschulen für Pflege.
Seit dem 1. April 2020 findet die generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft an hierfür neu errichteten Berufsfachschulen für Pflege statt. Die Schulträger sollen durch die Einführung der neuen Schulart an Stelle der bisherigen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege bzw. für Altenpflege und der hiermit verbundenen Umstellung auf ein wesentlich im Bundesrecht vorgezeichnetes Finanzierungssystem (Pflegeberufegesetz − PflBG; Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung − PflAFinV) nicht schlechter gestellt werden, als dies bei einer Fortgeltung des bisherigen landesrechtlichen Finanzierungssystems der Fall gewesen wäre.
Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine freiwillige finanzielle Förderung zur Finanzierung der nicht durch die Bundesregelung abgedeckten Ausgabenbereiche.
Gegenstand der Förderung ist der Betrieb einer Berufsfachschule für Pflege.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Träger staatlich lediglich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, wenn diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG analog).
Zuwendungsfähige Ausgaben sind der Mietzins bzw. das Entgelt für die Nutzungsüberlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage bei einer anderen Vertragsform als Miete.
Die Zuwendung für die Miete oder eine andere vertragliche Form der Überlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Der Träger erhält pro Quadratmeter der förderfähigen Nutzungsfläche der Berufsfachschule für Pflege eine Pauschale pro Schuljahr. Die Pauschale ist abhängig vom Schulort. Sie ergibt sich aus der nachstehender Übersicht:
Förderfähige Nutzungsfläche ist diejenige Fläche der überlassenen Schulräumlichkeiten und -anlage, die für den gemäß der Schulbauverordnung (SchulbauV) notwendigen Raumbedarf erforderlich ist. Ist die tatsächliche Nutzungsfläche geringer, ist diese maßgeblich.
Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Überlassung der Schulräumlichkeiten und -anlage unter dem sich hiernach rechnerisch ergebenden Betrag, verringert sich die Zuwendung auf die tatsächlichen Ausgaben. Bei den tatsächlichen Ausgaben werden nur die Zahlungen für die Gebrauchsüberlassung an sich berücksichtigt, nicht für die durch den Betrieb der Schulräumlichkeiten entstehenden Kosten (Nebenkosten).
Synonyme:
Lebenslagen: Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene
Autor: Super-Admin
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 125)
Der Antrag auf Mietzuschuss ist spätestens bis zum 1. April vor dem geförderten Schuljahr bei der zuständigen Regierung zu stellen.
Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn zu stellen.
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