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Informationen

zur Leistung

Berufsfachschule für Pflege; Beantragung einer Investitionskostenförderung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt gemäß Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 BayHO Zuwendungen zur Förderung von bestimmten Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung von privaten Berufsfachschulen für Pflege.

Seit dem 1. April 2020 findet die generalistische Ausbildung zur Pflegefachkraft an hierfür neu errichteten Berufsfachschulen für Pflege statt. Die Schulträger sollen durch die Einführung der neuen Schulart an Stelle der bisherigen Berufsfachschulen für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege bzw. für Altenpflege und der hiermit verbundenen Umstellung auf ein wesentlich im Bundesrecht vorgezeichnetes Finanzierungssystem (Pflegeberufegesetz − PflBG; Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung − PflAFinV) nicht schlechter gestellt werden, als dies bei einer Fortgeltung des bisherigen landesrechtlichen Finanzierungssystems der Fall gewesen wäre.

Mit der Refinanzierung von Investitionskosten für die Raum- und Geschäftsausstattung sollen Finanzlücken der bundesrechtlich ausgestalteten Ausbildungspauschale für Pflegeschulen abgedeckt werden. Hierzu wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine freiwillige finanzielle Förderung gewährt.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung ist der Betrieb einer Berufsfachschule für Pflege.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Träger staatlich lediglich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, wenn diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG analog).

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung, soweit diese pro Gegenstand die Grenze von § 6 Abs. 2 EStG übersteigen. Bei Gebrauchsgütern und Verbrauchsgütern ist im Einzelfall nachzuweisen, dass sie Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung sind und nicht über die Ausbildungskostenpauschale nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG refinanziert werden.

Art und Höhe

Die Zuwendung für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung erfolgt als nicht zurückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Rahmen einer Anteilfinanzierung.

Der Fördersatz beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ein Eigenanteil von mindestens 800 Euro je angeschafftem Gegenstand, mindestens aber 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben, verbleiben beim Träger.

Synonyme:

Lebenslagen: Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete: