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zur Leistung

Berufliche Betreuerin/beruflicher Betreuer; Beantragung der Registrierung

Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss sich bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) registrieren lassen.

Je nachdem, wie lange Sie bereits als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer tätig sind und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachkundenachweis.

Zuständige Stammbehörde: Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers.

Synonyme:

Lebenslagen: Betreuung, Schritt in die Selbständigkeit

Autor: Super-Admin

Fristen:

Für bereits vor dem 1. Januar 2023 tätige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (Bestandsbetreuer) gilt:

  • Es findet kein Eignungsgespräch statt.
  • Alle Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2020 beruflich Betreuungen geführt haben, genießen Bestandsschutz und müssen keinen Sachkundenachweis vorlegen.
  • Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, die zum 1. Januar 2023 weniger als drei Jahre lang beruflich tätig sind, müssen ihre Sachkunde bis spätestens zum 30. Juni 2025 nachweisen. Wird bis zum Fristende der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht, wird die Registrierung widerrufen.

Für alle anderen gilt:

  • Der Nachweis der Sachkunde ist mit dem Antrag auf Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen vollständig nachzuweisen.
  • Eine Erleichterung gilt für Mitarbeiter von anerkannten Betreuungsvereinen. Diese können, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen können, registriert werden, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen und der Betreuungsverein sicherstellt, dass die Person bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeiter, der als beruflicher Betreuer registriert ist, bei den von ihr geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird. In diesem Fall ist die Sachkunde binnen eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen.
  • Kann die Sachkunde teilweise nachgewiesen werden, der vollständige Nachweis aber nur deswegen noch nicht erbracht werden, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind, können Antragsteller vorläufig registriert werden. Die vorläufige Registrierung endet in diesen Fällen spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025.

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: