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Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stehen umfangreiche Möglichkeiten einer beruflichen Zusammenarbeit offen. Das Institut der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich untereinander, aber auch mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Möglich ist etwa eine Verbindung mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Auch ein Zusammenschluss mit Angehörigen freier Berufe ist unter den Voraussetzungen des § 59c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zulässig. Angehörige von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten können ebenfalls in Berufsausübungsgesellschaften einbezogen werden, wenn diese nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 BRAO berechtigt wären, sich in Deutschland niederzulassen.
Die Wahl der Rechtsform steht Berufsausübungsgesellschaften frei: Sie können sich in sämtlichen Rechtsformen organisieren, die nach deutschem Recht zulässig sind. Auch Handelsgesellschaften sind möglich. Darüber hinaus sind Europäische Gesellschaften ebenso gestattet wie Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind.
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte haben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen sich als "Rechtsanwaltsgesellschaften" bezeichnen.
Berufsausübungsgesellschaften müssen grundsätzlich von den örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise
Autor: Super-Admin
keine
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§§ 112a ff. BRAO).
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