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Patentanwältinnen und Patentanwälten stehen umfangreiche Möglichkeiten einer beruflichen Zusammenarbeit offen. Das Institut der Berufsausübungsgesellschaft ermöglicht es ihnen, sich untereinander, aber auch mit Angehörigen anderer Berufe zusammenzuschließen. Möglich ist etwa eine Verbindung mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Auch ein Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist unter den Voraussetzungen des § 52c Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung (PAO) zulässig. Angehörige von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten können ebenfalls in Berufsausübungsgesellschaften einbezogen werden, wenn diese nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 PAO berechtigt wären, sich in Deutschland niederzulassen.
Die Wahl der Rechtsform steht Berufsausübungsgesellschaften frei: Sie können sich in sämtlichen Rechtsformen organisieren, die nach deutschem Recht zulässig sind. Auch Handelsgesellschaften sind möglich. Darüber hinaus sind Europäische Gesellschaften ebenso gestattet wie Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind.
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen sich als "Patentanwaltsgesellschaften" bezeichnen.
Berufsausübungsgesellschaften müssen grundsätzlich von der Patentanwaltskammer zugelassen werden. Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes die Staatsaufsicht führt.
Einer Zulassung durch die Patentanwaltskammer bedürfen nicht:
Synonyme:
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise
Autor: Super-Admin
keine
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltskammer entscheidet das Oberlandesgericht (§§ 94a ff. PAO)
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