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Informationen

zur Leistung

Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,

  • wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
  • wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.

Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

Synonyme: Ausbildereignung, Handwerk, Handwerkskammer, Handwerksordnung, Meister, Meisterprüfung

Lebenslagen: Betriebliche Ausbildung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen online beantragen.

Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

AusbildereignungHandwerkHandwerkskammerHandwerksordnungMeisterMeisterprüfung