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Informationen

zur Leistung

Berufliche Weiterbildungsförderung; Beantragung beim Jobcenter

Allgemeine Weiterbildungsförderung mit dem Bildungsgutschein:

Mit einem Bildungsgutschein kann das Jobcenter die Kosten Ihrer beruflichen Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen. Bevor Sie einen Bildungsgutschein bekommen, prüft das zuständige Jobcenter mit Ihnen gemeinsam, ob eine Weiterbildung für Sie notwendig ist.

Sie können den Bildungsgutschein bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, wenn diese für die Weiterbildungsförderung zugelassen ist.

Auch die Weiterbildungsmaßnahme selbst muss zugelassen sein und zum Bildungsgutschein passen. Der Bildungsgutschein legt unter anderem fest:

  • das Bildungsziel,
  • die Dauer bis zum Erreichen des Bildungsziels,
  • die Inhalte der Qualifizierung,
  • den regionalen Geltungsbereich und
  • die Gültigkeitsdauer, in der Sie den Bildungsgutschein eingelöst und Ihre Teilnahme begonnen haben müssen.

Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich an Ihrem Wohnort und an Orten, die Sie täglich von zu Hause aus erreichen können.

Die Weiterbildungskosten, die das Jobcenter für Sie bezahlt, umfassen in der Regel:

  • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
  • Fahrkosten,
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
  • Kosten für die Betreuung von Kindern.

Weiterbildungsprämien:

Wenn Sie eine Weiterbildung beginnen, mit der Sie einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erwerben, erhalten Sie für das Bestehen einer im Gesetz oder einer Verordnung geregelten Zwischenprüfung 1.000 EUR und für das Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 EUR.

Weiterbildungsgeld:

Bei Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung erhalten Sie ab dem 01.07.2023 ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 EUR monatlich.

Bürgergeldbonus:

Bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung (von mindestens 8 Wochen), für die kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht, erhalten Sie ab dem 01.07.2023 einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 EUR monatlich.

Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses:

Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses gefördert.

Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beziehungsweise mit nicht verwertbarem Berufsabschluss (Geringqualifizierte):

Wenn Sie bislang noch keinen Berufsabschluss haben oder mehr als 4 Jahre nicht in Ihrem erlernten Beruf gearbeitet haben und den früher erlernten Beruf wegen Berufsentfremdung nicht mehr ausüben können, werden Sie bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert.

In diese 4 Jahre werden einberechnet:

  • Beschäftigungszeiten in un und angelernter Tätigkeit
  • Arbeitslosigkeit
  • Zeiten zur Pflege von Angehörigen
  • Zeiten zur Kindererziehung

Sind Sie während der Weiterbildungszeit noch hilfebedürftig nach dem SGB II, bekommen Sie auch während der Weiterbildung weiterhin Ihr Bürgergeld.

Erwerb von Grundkompetenzen:

Grundkompetenzen im Bereich Lesen, Schreiben, Mathematik oder Informations- und Kommunikationstechnologien können unter bestimmten Voraussetzungen durch Ihr Jobcenter gefördert werden, sofern diese Grundkompetenzen Ihre Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verbessern oder Sie im Nachgang eine berufliche Qualifizierung absolvieren möchten.

Förderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

Zuständig für diese Art der Förderung ist die Agentur für Arbeit.

Das zuständige Jobcenter kann Sie jedoch im Hinblick auf die Weiterbildung von Beschäftigten beraten, insbesondere, wenn diese in Berufen arbeiten, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.

Ihr Arbeitgeber muss sich grundsätzlich an den Lehrgangskosten beteiligen. Er kann auch Lohnkostenzuschüsse bekommen, während Sie eine Weiterbildung machen. Wie groß der Anteil ist, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt:
    • bis zu 25 Prozent für Unternehmen ab 250 Beschäftigte,
    • bis zu 50 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen (10 bis 249 Beschäftigte) und
    • bis zu 75 Prozent für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte).
  • Zuschüsse zu den Lehrgangskosten:
    • 100 Prozent in Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten,
    • bis zu 50 Prozent in Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten,
    • bis zu 25 Prozent in Betrieben ab 250 Beschäftigten,
    • bis zu 15 Prozent bei großen Unternehmen ab 2.500 Beschäftigten,
    • bis zu 100 Prozent in kleinen und mittleren Unternehmen (bis zu 249 Beschäftigte) für ältere Beschäftigte (ab 45. Lebensjahr) oder Beschäftigte mit einer Schwerbehinderung.
  • Zusätzlich bis zu 15 Prozent höhere Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und dem Arbeitsentgelt bei Vorliegen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Qualifizierung oder bei besonderen Weiterbildungsbedarfen.
  • Übernahme der vollen Lehrgangskosten und Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 Prozent bei Teilnahme von Geringqualifizierten an Weiterbildungen mit dem Ziel eines Berufsabschlusses.

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Lebenslagen: Betriebliche Berufsausbildung, Weiterbildung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sollten Sie mit der Entscheidung Ihre Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ihr Widerspruch muss schriftlich bei Ihrem zuständigen Jobcenter eingereicht werden.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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