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Schülerinnen und Schüler, deren gewöhnlicher Beschäftigungsort nicht im Sprengel der jeweiligen beruflichen Schule liegt, sind Gastschüler. Für sie kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 und 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann entweder durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags oder Kostenersatzes erfolgen.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder um Schülerinnen und Schüler mit dem ausländerrechtlichen Status einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberkinder) handelt. Vorbehaltlich der Mittelzuweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden auch Gastschulbeiträge oder Kostenersätze für Schülerinnen und Schüler gewährt, die einen in Art. 35 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status besitzen (Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder vollziehbare Ausreisepflicht).
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger.
Die Berechnung der Gastschulbeiträge und Kostenersätze richtet sich nach den Maßgaben des § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG).
Für die Wirtschaftsschulen wurde eine Gastschulbeitragspauschale in Höhe von 1.925 EUR festgesetzt, die die Berechnung nach Anlage 1 ersetzt. Diese Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.
Synonyme: Gastschulbeitrag
Lebenslagen: Bildung und Kultur, Förderprogramme
Autor: Super-Admin
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
GVBl. 2000 S. 414, 632; BayRS 2230-1-1-K
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus III/4-H4001-8/51 806; KWMBl. 1995 I S. 176; 2230.7-UK in der derzeit gültigen Fassung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus IV.5-5 S 7400.10-4.66 565; KWMBl. 2003 I S. 261 in der derzeit gültigen Fassung
Die Anträge sind bis 1. August des darauffolgenden Haushaltsjahres einzureichen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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