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Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.
Für 53 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen (siehe unter "Verwandte Themen").
Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:
Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern.
Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Synonyme:
Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)
Autor: Super-Admin
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern ist dann die zuständige Stelle, wenn Sie in München und Oberbayern arbeiten oder zukünftig arbeiten möchten.
Um Sie bestmöglichst bei der Anerkennung Ihres ausländischen Abschlusses unterstützen zu können, ist eine Vorabberatung zur Gleichwertigkeitsfeststellung sinnvoll. Sie können uns die Informationen online übermitteln, wir prüfen diese und setzen uns mit Ihnen in Verbindung.
Bevor Sie einen die Gleichwertigkeitsfeststellung online beantagen, ist es sinnvoll, Kontakt mit der Handwerkskammer aufzunehmen und sich zu dem Verfahren beraten zu lassen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/beruf-im-handwerk-beantragung-der-anerkennung-einer-auslaendischen-berufsqualifikation/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:24:50
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