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Informationen

zur Leistung

Bergbau; Meldung über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge

Betriebe die unter Bergaufsicht stehen sowie Gewinnungsbetriebe, Besucherbergwerke und Besucherhöhle, müssen dem zuständigen Bergamt aktuelle Daten für statistische Zwecke übermitteln.

Wenn die Beschäftigten silikogenen Stäuben ausgesetzt sind, müssen sie dies der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.

Auch die Wiederanfahrt von Unfallverletzten muss dem zuständigen Bergamt gemeldet werden.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die verschiedenen Fristen sind § 9 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) zu entnehmen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Bergbauliche Betriebe, bei denen die Beschäftigten mit silikogenen Stäuben ausgesetzt sind müssen dies bis zum 31. Januar der Aufsichtsbehörde (Bergamt) melden.

Wiederanfahrten von Unfallverletzten müssen auch bis 31. Januar gemeldet werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: