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zur Leistung

Bergbau; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Erfüllt ein bergbauliches Vorhaben eines der in § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeit bergbaulicher Vorhaben genannten Kriterien, ist nach §§ 52 Abs. 2 a i.V.m. 57 a des Bundesberggesetzes ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Bei bergbaulichen Vorhaben in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz ist die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - die zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Bei bergbaulichen Vorhaben in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben ist die Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - die zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde.

Im Zug eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  • Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Boden, Wasser, Fläche, Luft, Klima und Landschaft,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Wesentliches Merkmal des Planfeststellungsverfahrens ist die Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Verfahren.

Im Rahmen von Betriebsplanverfahren mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung sind unter anderem die ausgelegten Betriebsplanunterlagen in elektronischer Fassung einzusehen (siehe „Weiterführende Links“. Neben der Bereitstellung im Internet erfolgt die Auslegung auch in den jeweils betroffenen Gemeinden und in der zuständigen Regierung in Papierform zu den Geschäftszeiten. Die Unterlagen bleiben in der Regel bis zum Ende des Anhörungsverfahrens verfügbar.

Bitte beachten Sie, dass Einwendungen nur innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bergamtes zulässig sind und dass Einwendungen nicht per E-Mail erhoben werden können.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist findet ein sog. Erörterungstermin statt. In diesem erörtert die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben.

Informationen über die bei den Bergämtern anhängigen Planfeststellungsverfahren finden Sie unter "Weiterführende Links".

Synonyme:

Lebenslagen: Bearbeitung

Autor: Super-Admin

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