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zur Leistung

Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Synonyme: 127er Bohrung

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 

Bohranzeige nach § 127 BBergG

Fristen:

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

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zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

127er Bohrung

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