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Welchen Beitrag Sie für Ihre gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung zahlen, bemisst sich anhand Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze legt dabei die Obergrenze fest. Ein Jahreseinkommen oberhalb dieser Grenze erhöht Ihren Versicherungsbeitrag nicht weiter. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig angepasst.
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass Sie Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen dann auf Antrag die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Das ist meist der Fall, wenn Ihre Krankenkasse Ihr tatsächliches Einkommen bei der Erhebung der Beiträge nicht kannte – zum Beispiel, weil
Beitragserstattung für versicherungspflichtig Beschäftigte
Ihre Krankenkasse informiert Sie automatisch bei Anhaltspunkten, dass Sie insgesamt zu viel Beitrag gezahlt haben könnten. Die Krankenkasse teilt Ihnen dann auch mit, wie Sie die Erstattung von Beiträgen beantragen können und welche Angaben und Nachweise dafür erforderlich sind.
In der Regel meldet sich Ihre Krankenkasse, nachdem Sie von Ihrem Arbeitgeber im Februar die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten hat. Sie können Ihre Krankenkasse alternativ direkt kontaktieren, wenn Sie zum Beispiel keine Benachrichtigung erhalten haben oder nach Ihren Unterlagen vermuten, dass Sie zu viel Beitrag gezahlt haben.
Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und neben Ihrem Arbeitsentgelt noch weitere Einnahmen haben, sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig – jedoch insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist unter anderem der Fall bei
Außerdem kann zum Beispiel einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel Prämien, zu Veränderungen der Beitragspflicht für die vorangegangenen Monate des Kalenderjahres führen.
Wenn Sie neben Ihrem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, kann es passieren, dass Sie von der Rente zu viel Beitrag zahlen. Hintergrund ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Fall für beide Einnahmen zusammen nicht berücksichtigt werden kann.
Beitragserstattung für freiwillig Versicherte
Wenn Sie freiwillig versichert sind, müssen Sie die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge für Kranken- und Pflegversicherung direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das betrifft unter anderem Personen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben bei
Voraussetzung ist, dass Ihre tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen.
Synonyme: Arbeitseinkommen, Beamtenpension, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragserstattung, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Erstattung, freiwillige Versicherung, gesetzliche Krankenkasse, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, GKV, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Jahresprämie, Krankenkasse, Krankenkassenbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge, Pflegekasse, Pflegeversicherungsbeiträge, Pflichtversicherung, Rente, soziale Pflegeversicherung, Urlaubsgeld, Vermietung und Verpachtung, Versorgungsbezüge, Weihnachtsgeld
Lebenslagen: Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung
Autor: Super-Admin
Für versicherungspflichtig Beschäftigte:
In der Regel informiert Ihre Krankenkasse Sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs über die Möglichkeit der Erstattung, nachdem sie im Februar die Jahresmeldung Ihres Arbeitsgebers erhalten hat. Darüber hinaus gilt für Erstattung von Beiträgen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beispielsweise können Sie bis zum 31.12 2022 die Erstattung von Beiträgen beantragen, die Sie seit dem 01.01.2018 zu viel gezahlt haben.
Für freiwillig Versicherte:
Die Erstattung können Sie erst nach Ablauf des Kalenderjahres beantragen, für das Sie die Beiträge gezahlt haben. Sie müssen Sie die Erstattung innerhalb der folgenden 3 Jahre beantragen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/beitragserstattung-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-und-pflegeversicherung-beantragung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:24:38
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