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Beitragserstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung; Beantragung

Welchen Beitrag Sie für Ihre gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung zahlen, bemisst sich anhand Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze legt dabei die Obergrenze fest. Ein Jahreseinkommen oberhalb dieser Grenze erhöht Ihren Versicherungsbeitrag nicht weiter. Die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig angepasst.

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass Sie Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen dann auf Antrag die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das ist meist der Fall, wenn Ihre Krankenkasse Ihr tatsächliches Einkommen bei der Erhebung der Beiträge nicht kannte – zum Beispiel, weil

  • Sie neben Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte hatten
  • Sie selbstständig sind oder
  • Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung haben.

Beitragserstattung für versicherungspflichtig Beschäftigte
Ihre Krankenkasse informiert Sie automatisch bei Anhaltspunkten, dass Sie insgesamt zu viel Beitrag gezahlt haben könnten. Die Krankenkasse teilt Ihnen dann auch mit, wie Sie die Erstattung von Beiträgen beantragen können und welche Angaben und Nachweise dafür erforderlich sind.
In der Regel meldet sich Ihre Krankenkasse, nachdem Sie von Ihrem Arbeitgeber im Februar die Jahresmeldung für das vorangegangene Kalenderjahr erhalten hat. Sie können Ihre Krankenkasse alternativ direkt kontaktieren, wenn Sie zum Beispiel keine Benachrichtigung erhalten haben oder nach Ihren Unterlagen vermuten, dass Sie zu viel Beitrag gezahlt haben.
Wenn Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und neben Ihrem Arbeitsentgelt noch weitere Einnahmen haben, sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig – jedoch insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist unter anderem der Fall bei

  • Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten,
  • Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Arbeitseinkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit.

Außerdem kann zum Beispiel einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel Prämien, zu Veränderungen der Beitragspflicht für die vorangegangenen Monate des Kalenderjahres führen.

Wenn Sie neben Ihrem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, kann es passieren, dass Sie von der Rente zu viel Beitrag zahlen. Hintergrund ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in diesem Fall für beide Einnahmen zusammen nicht berücksichtigt werden kann.

Beitragserstattung für freiwillig Versicherte

Wenn Sie freiwillig versichert sind, müssen Sie die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge für Kranken- und Pflegversicherung direkt bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Das betrifft unter anderem Personen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt haben bei

  • selbstständiger Tätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Voraussetzung ist, dass Ihre tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen.

Synonyme: Arbeitseinkommen, Beamtenpension, Beitragsbemessungsgrenze, Beitragserstattung, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Erstattung, freiwillige Versicherung, gesetzliche Krankenkasse, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, GKV, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Jahresprämie, Krankenkasse, Krankenkassenbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge, Pflegekasse, Pflegeversicherungsbeiträge, Pflichtversicherung, Rente, soziale Pflegeversicherung, Urlaubsgeld, Vermietung und Verpachtung, Versorgungsbezüge, Weihnachtsgeld

Lebenslagen: Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Synonyme:

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