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zur Leistung

Beihilfe für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung

Als Witwe, Witwer, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder Vollwaise haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den Voraussetzungen gehört:

  • der Tod darf nicht Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein,
  • die verstorbene Person muss eine oder mehrere Renten der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindesten 50 Prozent erhalten haben,
  • Sie haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 40 Prozent des Jahresgehalts, das Berechnungsgrundlage der Rente der verstorbenen Person war.

Anstelle einer einmaligen Beihilfe ist es auch möglich, eine laufende Beihilfe zu erhalten, also eine längerfristige, regelmäßige Unterstützung.

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gewährt Ihnen eine laufende Beihilfe, wenn diese für Sie günstiger ist als eine einmalige Beihilfe. Dies prüft und entscheidet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine laufende Beihilfe kann nicht höher als die Hinterbliebenenrente sein.

Synonyme: Beihilfe, Berufsgenossenschaft, Geldleistung, gesetzliche Unfallversicherung, Hinterbleibene, Hinterbliebenenbeihilfe, Hinterbliebenenleistung, Hinterbliebenenversorgung, Leistung bei Tod, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistung nach dem Tod, Sterbefall, Unfall, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Witwenbeihilfe

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte)

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BeihilfeBerufsgenossenschaftGeldleistunggesetzliche UnfallversicherungHinterbleibeneHinterbliebenenbeihilfeHinterbliebenenleistungHinterbliebenenversorgungLeistung bei TodLeistungen der gesetzlichen UnfallversicherungLeistung nach dem TodSterbefallUnfallUnfallkasseUnfallversicherungsträger öffentlicher HandWitwenbeihilfe

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