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Als Witwe, Witwer, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder Vollwaise haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu den Voraussetzungen gehört:
Die Höhe der Beihilfe beträgt 40 Prozent des Jahresgehalts, das Berechnungsgrundlage der Rente der verstorbenen Person war.
Anstelle einer einmaligen Beihilfe ist es auch möglich, eine laufende Beihilfe zu erhalten, also eine längerfristige, regelmäßige Unterstützung.
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gewährt Ihnen eine laufende Beihilfe, wenn diese für Sie günstiger ist als eine einmalige Beihilfe. Dies prüft und entscheidet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine laufende Beihilfe kann nicht höher als die Hinterbliebenenrente sein.
Synonyme: Beihilfe, Berufsgenossenschaft, Geldleistung, gesetzliche Unfallversicherung, Hinterbleibene, Hinterbliebenenbeihilfe, Hinterbliebenenleistung, Hinterbliebenenversorgung, Leistung bei Tod, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Leistung nach dem Tod, Sterbefall, Unfall, Unfallkasse, Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand, Witwenbeihilfe
Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Unfall
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/beihilfe-fuer-hinterbliebene-aus-der-gesetzlichen-unfallversicherung-beantragung/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:34:19
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