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Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt sowohl Krankenhauskosten als auch die Kosten in Einrichtungen der Rehabilitation.
Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Kosten für Ihre Behandlung direkt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab. Dies gilt für ambulante sowie für stationäre Behandlungen.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlen Ihre stationäre Behandlung, wenn diese medizinisch notwendig ist. Ihre Behandlung kann voll- oder teilstationär sein. Sie umfasst alle Leistungen, die in Ihrem Fall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu kann insbesondere Folgendes gehören:
Sie können Gesundheitsschäden erleiden, für die wegen ihrer Art oder Schwere eine besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung nötig ist. In solchen Fällen werden Sie in besonderen Einrichtungen behandelt.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie für Ihre Behandlung keinen Eigenanteil zahlen.
Synonyme: Arbeitsunfall, Arznei- und Verbandmittel, Behandlungskosten, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung, Kein Eigenanteil, Kostenübernahme, Krankenhaus, Leistungsanspruch, Rehabilitationseinrichtungen, Schulunfall, Unfallkasse, Unterkunft, Verpflegung, Wegeunfall
Lebenslagen: Krankheiten und Heilung, Unfall
Autor: Super-Admin
Sie können online eine Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermitteln.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/behandlung-im-krankenhaus-und-rehabilitationseinrichtung-von-gesetzlich-unfallversicherten-einreichung-von-belegen/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:24:31
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