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Informationen

zur Leistung

Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt sowohl Krankenhauskosten als auch die Kosten in Einrichtungen der Rehabilitation.

Das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung rechnet die Kosten für Ihre Behandlung direkt mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ab. Dies gilt für ambulante sowie für stationäre Behandlungen.

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bezahlen Ihre stationäre Behandlung, wenn diese medizinisch notwendig ist. Ihre Behandlung kann voll- oder teilstationär sein. Sie umfasst alle Leistungen, die in Ihrem Fall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu kann insbesondere Folgendes gehören:

  • Behandlung,
  • Krankenpflege,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie
  • Unterkunft und Verpflegung.

Sie können Gesundheitsschäden erleiden, für die wegen ihrer Art oder Schwere eine besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung nötig ist. In solchen Fällen werden Sie in besonderen Einrichtungen behandelt.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie für Ihre Behandlung keinen Eigenanteil zahlen.

Synonyme: Arbeitsunfall, Arznei- und Verbandmittel, Behandlungskosten, Berufsgenossenschaft, Berufskrankheit, gesetzliche Unfallversicherung, Heilbehandlung, Kein Eigenanteil, Kostenübernahme, Krankenhaus, Leistungsanspruch, Rehabilitationseinrichtungen, Schulunfall, Unfallkasse, Unterkunft, Verpflegung, Wegeunfall

Lebenslagen: Krankheiten und Heilung, Unfall

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können online eine Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermitteln.

Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Es gibt keine Frist.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ArbeitsunfallArznei- und VerbandmittelBehandlungskostenBerufsgenossenschaftBerufskrankheitgesetzliche UnfallversicherungHeilbehandlungKein EigenanteilKostenübernahmeKrankenhausLeistungsanspruchRehabilitationseinrichtungenSchulunfallUnfallkasseUnterkunftVerpflegungWegeunfall

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