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Informationen

zur Leistung

Bayerischer Demenzfonds; Beantragung einer Förderung

Zweck

Ziel des Bayerischen Demenzfonds ist es, insbesondere Menschen mit Demenz, die zu Hause leben, sowie ihre An- und Zugehörigen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe in den unterschiedlichen Phasen der Demenz zu ermöglichen sowie demenzsensible Kommunen auf- und auszubauen.

Gegenstand

Es werden Angebote zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz sowie ihren An- und Zugehörigen (1. Fördersäule) oder Programme von Kommunen zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus demenzsensibler Strukturen (2. Fördersäule) gefördert.

  1. Fördersäule: Förderung von kulturellen, musischen, sportlichen und anderen sozialen sowie generationenübergreifenden Angeboten, bei denen das Miteinander von Menschen mit und ohne Demenz sowie deren An- und Zugehörigen im Mittelpunkt steht.
  2. Fördersäule: Förderung von Programmen, die den Auf- und Ausbau von demenzsensiblen Kommunen unterstützen und die Solidarität vor Ort mit Menschen mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen stärken.

Zuwendungsempfänger

  1. Fördersäule: Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in Bayern engagieren.
  2. Fördersäule: Zuwendungsempfänger können Kommunen sein, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind (maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben). Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen und -unterhalt.

Art und Höhe

Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch

  • bei Angeboten nach der 1. Fördersäule höchstens 15.000 EUR
  • bei Programmen nach der 2. Fördersäule höchstens 20.000 EUR

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme sollen in der Regel eine Bagatellgrenze in Höhe von 2.000 EUR nicht unterschreiten.

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Förderung der Maßnahme gewährt.

Synonyme:

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Förderprogramme, Förderungen auf Landesebene, Gesundheit und Fürsorge, Krankheiten und Heilung, Öffentliche Förderung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Stichtage für die Antragstellung sind der 30. Juni und der 31. Dezember.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

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