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Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids

Sie können zu einzelnen Fragen Ihres Bauvorhabens einen Vorbescheid beantragen. Diesen Antrag müssen Sie vor Beantragung der Baugenehmigung stellen. Gegenstand eines Vorbescheids kann nur sein, was auch Gegenstand im späteren Baugenehmigungsverfahren ist.

Der Vorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung selbst. Bei der späteren Entscheidung über die Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde an den Vorbescheid gebunden, soweit dieser eine Regelung zum Vorhaben trifft.

Synonyme: Antrag auf Vorbescheid, Baugenehmigungsverfahren, Bauvorbescheid, Bauvorhaben, Bebauungsgenehmigung, rechtsverbindlich, Verbindlichkeit, Vorbescheidsantrag, Vorgenehmigung

Lebenslagen: Bauen, Bauverfahren

Autor: Super-Admin

Fristen:

Es sind keine Fristen zu beachten.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn das der Bauherr vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids schriftlich beantragt.

Rechtsbehelf:

Erhalten Sie den beantragten Vorbescheid nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu richten.

Ein Widerspruch ist nicht möglich.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Antrag auf VorbescheidBaugenehmigungsverfahrenBauvorbescheidBauvorhabenBebauungsgenehmigungrechtsverbindlichVerbindlichkeitVorbescheidsantragVorgenehmigung