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zur Leistung

Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns

Bei der Anzeige des Baubeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über den bevorstehenden Baubeginn informieren.

Durch die Anzeige des Baubeginns soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Bauüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Baugenehmigung abgelaufen ist.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie den Baubeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor Baubeginn an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Bauaufsichtsbehörde die Baueinstellung anordnen.

Synonyme: Baubeginn, Baubeginnsanzeige, Baustart

Lebenslagen: Bauen, Bauverfahren

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen den Baubeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Rechtsbehelf:

Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BaubeginnBaubeginnsanzeigeBaustart

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