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Informationen

zur Leistung

Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme

Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.

Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.

Synonyme: Nutzungsbeginn, Nutzungsbeginnsanzeige

Lebenslagen: Bauen, Bauverfahren

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.

Rechtsbehelf:

Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

NutzungsbeginnNutzungsbeginnsanzeige