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zur Leistung

Bauprodukte; Beantragung der Notifizierung als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.

Abhängig vom Umfang der Beteiligung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP-System) unterscheidet die BauPVO drei Typen von notifizierten Stellen:

  • Notifizierte Prüflabore zur Feststellung der Leistung des Bauprodukts (AVCP-System 3),
  • Notifizierte Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle zur Ãœberprüfung und Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers (AVCP-System 2+),
  • Notifizierte Produktzertifizierungsstellen zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (AVCP-System 1 und 1+).

Die AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung im Detail geregelt. Grundlage für die Tätigkeit der notifizierten Stellen (NB) ist die jeweilige technische Spezifikation und das festgelegte AVCP-System.

Synonyme:

Lebenslagen: Weitere Register, Rollen und Verzeichnisse

Autor: Super-Admin

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