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zur Leistung

Batteriegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland im Batteriegesetz (BattG) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Im Verfahren zur Genehmigung eines Rücknahmesystems für Gerätealtbatterien muss die Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (voraussichtliche Erreichung der Sammelziele und Anforderungen an die Entsorgung und an die flächendeckende Rücknahme, jeweils bezogen auf Gerätealtbatterien) auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zurückgreifen.

Das Rücknahmesystem muss mit der Begutachtung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Altbatterieentsorgung öffentlich bestellt worden ist.

Diese Verpflichtungen werden aber auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland im Batteriegesetz vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.

Synonyme: BattG, Sachverständige für Altbatterieentsorgung, Sachverständiger für Altbatterieentsorgung

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BattGSachverständige für AltbatterieentsorgungSachverständiger für Altbatterieentsorgung

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