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Wenn Sie studieren, erhalten Sie Ihr BAföG grundsätzlich nur zur Hälfte als Zuschuss. Die andere Hälfte wird als zinsloses Darlehen gezahlt, das Sie zurückzahlen müssen. Haben Sie eine Förderung unter anderem zur Studienabschlusshilfe erhalten, zahlen Sie den gesamten Förderbetrag zurück (sogenanntes Volldarlehen).
Die Aufforderung vom Bundesverwaltungsamt dafür bekommen Sie etwa 4,5 Jahre nach Ablauf der Regelstudienzeit beziehungsweise bei einer Ausbildung an einer höheren Fachschule oder an einer Akademie 5 Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit. Sie sind verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt stets Ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Wenn Sie dies nicht tun und Ihnen die Aufforderung zur Rückzahlung deshalb nicht zugeht, werden die Raten des Darlehens gesetzlich fällig.
Egal wie hoch Ihr BAföG-Darlehen ist, Sie müssen höchstens 10.000 EUR zurückzahlen, dies gilt nicht für das Volldarlehen. Diejenigen, die erstmals ab dem 01.09.2019 oder später eine BAföG-Förderung erhalten haben, müssen maximal 77 Monatsraten zu jeweils 130,00 EUR zurückzahlen (insgesamt also höchstens 10.010 EUR). Auf Antrag wegen niedrigen Einkommens herabgesetzte Rückzahlungsraten zählen dabei als volle Monatsraten, der Tilgungsgesamtbetrag kann dann also auch niedriger sein.
Wenn Sie zum Rückzahlungsbeginn mindestens 500,00 EUR zahlen wollen, können Sie einen Nachlass erhalten und müssen weniger zurückzahlen. Bei einer Ablösesumme von 500,00 EUR beträgt der Einzahlungsbetrag nach aktueller Nachlasstabelle 475,00 EUR.
Den größtmöglichen Nachlass erhalten Sie, wenn Sie den in der Aufforderung vom Bundesverwaltungsamt genannten Zahlungsbetrag auf einen Schlag vor Beginn der Rückzahlungsfrist bezahlen.
Sie müssen auf das BAföG-Darlehen grundsätzlich keine Zinsen zahlen und haben für die Rückzahlung bis zu 20 Jahre Zeit, wenn Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht in Anspruch nehmen.
Die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate beträgt 130,00 EUR.
Die Raten werden alle 3 Monate in Höhe von 390,00 EUR gezahlt. Bei geringem Einkommen können Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht Ihres BAföG-Darlehens oder die Zahlung niedrigerer Raten beantragen ("einkommensabhängige Rückzahlung"). Wenn Sie eine Rate mehr als 45 Tage zu spät zahlen, fallen Mahngebühren und Zinsen an.
Nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes von 20 Jahren prüft das Bundesverwaltungsamt automatisch, ob Ihnen die restliche Darlehensschuld erlassen werden kann. Sie können von der Restschuld dann befreit werden, wenn Sie
Ein geringfügiger Verstoß liegt vor, wenn in der ganzen Zeit der Rückzahlung nie ein Bußgeld gegen Sie verhängt wurde und nicht mehr als einmal Kosten für die Ermittlung Ihrer Adresse beziehungsweise nicht mehr als 150 Zinstage angefallen sind.
Synonyme: Ausbildungsförderung, Bafoeg, BAFOEG, Bafög, BaföG, BAföG, BAföG-Darlehen, BaföG Rückforderung, BAföG Rückzahlung, BaföG-Rückzahlung, Kappungsgrenze, Rate, Ratenhöhe, Rückzahlung, Rückzahlungsbeginn, Studienbeihilfe, Studienförderung, Studierendendarlehen, Tilgungsbeginn, Tilgungsplan
Lebenslagen: Akademische Berufsausbildung, Betriebliche Berufsausbildung, Finanzielle Hilfen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Schulische Berufsausbildung
Autor: Super-Admin
Im Portal "BAföG-Online" finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen sowie weitergehende Informationen abhängig davon, ob Sie sich mit dem neuen Personalausweis oder mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren.
Zahlungseingang zur jeweiligen Fälligkeit auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle:
Hinweis: Ist Ihre Einzahlung nach 45 Tagen noch nicht auf dem Konto bei der Bundeskasse Halle eingegangen, müssen Sie Verspätungszinsen bezahlen.
Gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch gegen die festgestellte Höhe der Darlehensschuld oder gegen die festgesetzte Förderungshöchstdauer beim Bundesverwaltungsamt in Köln einlegen beziehungsweise gegen jeden anderen vom Bundesverwaltungsamt erlassenen Bescheid. Der Widerspruch muss von Ihnen begründet werden, das heißt Angaben enthalten, warum Sie mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nicht einverstanden sind.
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