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zur Leistung

BAföG-Darlehen; Beantragung eines einkommensabhängigen Zahlungsaufschubs

Wenn Ihr Nettoeinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, dem sogenannten Gesamtfreibetrag liegt, können Sie einen Zahlungsaufschub Ihrer BAföG-Rückzahlung beantragen. Wenn Ihr Nettoeinkommen den Gesamtfreibetrag um weniger als 130 EUR überschreitet, können Sie eine Teilfreistellung beantragen.

Ihr Grundfreibetrag liegt ab dem 01.10.2024 bei 1.690 EUR pro Monat und erhöht sich um weitere Freibeträge zu Ihrem Gesamtfreibetrag.

Ihr Grundfreibetrag erhöht sich

  • um 850 EUR, wenn Sie verheiratet sind oder
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner kein Einkommen erzielt und selbst keinen Anspruch auf Förderleistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
  • je Kind um 770 EUR, wenn
    • Ihre volljährigen Kinder kein Einkommen erzielen und selbst keinen Anspruch auf Förderleistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
  • um weitere Freibeträge auf gesonderten Antrag
  • wenn Sie körperlich oder geistig beeinträchtigt sind, um behinderungsbedingte Aufwendungen
  • wenn Sie alleinstehend sind und mit Kindern unter 16 Jahren in einem Haushalt leben, um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung
    • für das erste Kind um maximal 175 EUR monatlich und
    • für jedes weitere Kind um maximal 85 EUR monatlich

Eine Freistellung bedeutet nicht, dass Sie das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen müssen, sondern dass Sie für einen gewissen Zeitraum entweder

  • verminderte Monatsraten zahlen können oder
  • einen Zahlungsaufschub gänzlich ohne Zahlung von Monatsraten erhalten.

Dies hängt davon ab, um welche Summe Sie mit Ihrem Nettoeinkommen Ihren Gesamtfreibetrag überschreiten.

Vollständige Freistellung:

  • Ihr Nettoeinkommen überschreitet den Gesamtfreibetrag um weniger als die in der Freistellung geltende Mindestrate in Höhe von 42 EUR.

Teilfreistellung mit verminderter Ratenzahlung:

  • Ihr Nettoeinkommen überschreitet den Gesamtfreibetrag um mehr als die in der Freistellung geltende monatliche Mindestrate in Höhe von 42 EUR und um weniger als die monatliche Regelrate in Höhe von 130 EUR.

Keine Freistellung:

  • Ihr Einkommen überschreitet den für Sie gültigen Gesamtfreibetrag um mehr als die für Sie festgesetzte monatliche Rate. Sie bleiben weiterhin verpflichtet, die monatliche Rate zu zahlen. Sie können allerdings jederzeit einen neuen Antrag stellen, wenn sich Ihr Einkommen verändert.

Wenn Sie den erstmaligen Antrag auf Freistellung nach dem 01.10.2024 stellen oder das BVA nach dem 01.10.24 über Ihren erstmaligen Antrag entscheidet, werden Sie bei einem positiven Bescheid in der Regel für 2 Jahre von der Rückzahlung freigestellt. Eine Freistellung wird nicht automatisch verlängert. Sie müssen danach einen Folgeantrag stellen, der in der Regel für ein Jahr gilt.

Sie können nur für Monatsraten freigestellt werden, die noch nicht fällig sind. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.

Reicht die viermonatige Rückwirkung nicht aus, können Sie für die bereits aufgelaufenen Monatsraten einen Stundungsantrag stellen. Die Stundung ist eine vorübergehende Aussetzung der Zahlung bereits fälliger Beträge. Hierunter fallen nicht nur fällige Darlehensraten, sondern auch Mahnkosten, Kosten zur Ermittlung Ihrer Anschrift sowie Verspätungszinsen.

Den Stundungsantrag können Sie zusammen mit dem Freistellungsantrag stellen.

Hinweis:

In folgenden Fällen des Nachteilsausgleichs müssen Sie die Anhebung des Freibetrags gesondert beantragen:

  • aufgrund behinderungsbedingter Aufwendungen,
  • als alleinstehende Person mit Betreuungskosten für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben.

Synonyme: Ausbildung, Ausbildungsförderung, Bafoeg, BAFOEG, Bafög, BaföG, BAföG, BaföG Rückforderung, BAföG Rückzahlung, BAföG Verschiebung, Bundesverwaltungsamt, BVA, Darlehen, Einkommen, einkommensabhängig, Förderung, Freibetrag, Freistellung, Gesamtfreibetrag, Grundfreibetrag, Rückzahlung, Schonbetrag, Schonbeträge, Zahlung, Zahlungsaufschub

Lebenslagen: Akademische Berufsausbildung, Betriebliche Berufsausbildung, Finanzielle Hilfen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Schulische Berufsausbildung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Im Portal "BAföG-Online" finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen sowie weitergehende Informationen abhängig davon, ob Sie sich mit dem neuen Personalausweis oder mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren.

BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes

Fristen:

Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Sie können den Antrag direkt zu Beginn der Rückzahlungsphase stellen oder sobald sich Ihr Einkommen ändert.

Der Zahlungsaufschub durch eine Freistellung gilt bei erstmaliger Gewährung ab 01.10.2024 für 2 Jahre. Ein Folgeantrag gilt in der Regel ein Jahr. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.

Rechtsbehelf:

Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AusbildungAusbildungsförderungBafoegBAFOEGBafögBaföGBAföGBaföG RückforderungBAföG RückzahlungBAföG VerschiebungBundesverwaltungsamtBVADarlehenEinkommeneinkommensabhängigFörderungFreibetragFreistellungGesamtfreibetragGrundfreibetragRückzahlungSchonbetragSchonbeträgeZahlungZahlungsaufschub