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Wenn Ihr Nettoeinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, dem sogenannten Gesamtfreibetrag liegt, können Sie einen Zahlungsaufschub Ihrer BAföG-Rückzahlung beantragen. Wenn Ihr Nettoeinkommen den Gesamtfreibetrag um weniger als 130 EUR überschreitet, können Sie eine Teilfreistellung beantragen.
Ihr Grundfreibetrag liegt ab dem 01.10.2024 bei 1.690 EUR pro Monat und erhöht sich um weitere Freibeträge zu Ihrem Gesamtfreibetrag.
Ihr Grundfreibetrag erhöht sich
Eine Freistellung bedeutet nicht, dass Sie das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen müssen, sondern dass Sie für einen gewissen Zeitraum entweder
Dies hängt davon ab, um welche Summe Sie mit Ihrem Nettoeinkommen Ihren Gesamtfreibetrag überschreiten.
Vollständige Freistellung:
Teilfreistellung mit verminderter Ratenzahlung:
Keine Freistellung:
Wenn Sie den erstmaligen Antrag auf Freistellung nach dem 01.10.2024 stellen oder das BVA nach dem 01.10.24 über Ihren erstmaligen Antrag entscheidet, werden Sie bei einem positiven Bescheid in der Regel für 2 Jahre von der Rückzahlung freigestellt. Eine Freistellung wird nicht automatisch verlängert. Sie müssen danach einen Folgeantrag stellen, der in der Regel für ein Jahr gilt.
Sie können nur für Monatsraten freigestellt werden, die noch nicht fällig sind. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.
Reicht die viermonatige Rückwirkung nicht aus, können Sie für die bereits aufgelaufenen Monatsraten einen Stundungsantrag stellen. Die Stundung ist eine vorübergehende Aussetzung der Zahlung bereits fälliger Beträge. Hierunter fallen nicht nur fällige Darlehensraten, sondern auch Mahnkosten, Kosten zur Ermittlung Ihrer Anschrift sowie Verspätungszinsen.
Den Stundungsantrag können Sie zusammen mit dem Freistellungsantrag stellen.
Hinweis:
In folgenden Fällen des Nachteilsausgleichs müssen Sie die Anhebung des Freibetrags gesondert beantragen:
Synonyme: Ausbildung, Ausbildungsförderung, Bafoeg, BAFOEG, Bafög, BaföG, BAföG, BaföG Rückforderung, BAföG Rückzahlung, BAföG Verschiebung, Bundesverwaltungsamt, BVA, Darlehen, Einkommen, einkommensabhängig, Förderung, Freibetrag, Freistellung, Gesamtfreibetrag, Grundfreibetrag, Rückzahlung, Schonbetrag, Schonbeträge, Zahlung, Zahlungsaufschub
Lebenslagen: Akademische Berufsausbildung, Betriebliche Berufsausbildung, Finanzielle Hilfen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Schulische Berufsausbildung
Autor: Super-Admin
Im Portal "BAföG-Online" finden Sie alle wesentlichen Formulare, die die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens betreffen sowie weitergehende Informationen abhängig davon, ob Sie sich mit dem neuen Personalausweis oder mit E-Mail-Adresse und Passwort registrieren.
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Sie können den Antrag direkt zu Beginn der Rückzahlungsphase stellen oder sobald sich Ihr Einkommen ändert.
Der Zahlungsaufschub durch eine Freistellung gilt bei erstmaliger Gewährung ab 01.10.2024 für 2 Jahre. Ein Folgeantrag gilt in der Regel ein Jahr. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.
Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/bafoeg-darlehen-beantragung-eines-einkommensabhaengigen-zahlungsaufschubs/ zuletzt geändert: 14.11.2024 16:33:10
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